Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen (festverzinsliche Wertpapiere), die auf den Inhaber lauten und die zur Refinanzierung von Hypothekenkrediten von Hypothekendarlehen, sog. Realkreditinstituten, ausgegeben werden. An die Ausgabe derartiger Inhaberverschuldverschreibungen werden im HypBankG hohe Anforderungen gestellt. So müssen jederzeit die Höhe der ausgegebenen Pfandbriefe durch erstrangige Hypotheken oder geeignete Ersatzdeckungen gedeckt sein.
Spezialkreditinstitute, die sich mit der langfristigen Finanzierung von Seeschiffen befassen. Die Kredite werden durch die Eintragung von Schiffshypotheken im Schiffsregister gesichert und durch Schiffspfandbriefe refinanziert.
Zusätzlich Absicherung eines Kredites durch Abschluß einer Kreditversicherung. Kreditversicherungsgesellschaften übernehmen gegen Zahlung einer entsprechenden Prämie das Ausfallwagnis des Gläubigers der Forderungen beziehungsweise gegenüber der kreditgebenden Bank. Bei Anschluß einer Kreditversicherung zur Vermeidung derartiger Forderungsausfälle wird von der Kreditversicherungsgesellschaft eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen.
Kreditpolitik ist ein Sammelbegriff für Steuerungsmaßnahmen der Deutschen Bundesbank zur Währungssicherung durch Beeinflussung der Zinsen und der Geldmenge. Zu den steuerungspolitischen Maßnahmen gehören unter anderem die Veränderungen des Diskontsatzes sowie des Lombardsatzes und der Mindestreservesätze sowie die Offenmarktpolitik.
Ratenkredit ist eine Bezeichnung für einen Kredit, der über eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben und in festen, vorher vereinbarten Raten, getilgt wird. Ein solcher Kredit wird oft auch Abzahlungskredit genannt.
Im engeren Wortsinne ein durch ein Grundpfandrecht, also dinglich gesicherter, langfristiger Kredit. Im weiteren Sinne ein besicherter (im Gegensatz zum unbesicherten) Personalkredit.
Kredite einer bestimmten Größenordnung gelten nach dem Kreditwesengesetz als "Großkredite". Die Höhe hierfür steht in einem gewissen Verhältnis zum haftenden Eigenkapital der kreditgebenden Bank und ist in diesem Gesetz niedergelegt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, derartige Kredite der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, die ihrerseits das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen informiert. Großkredite bedürfen bei der kreditgebenden Bank ferner eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter.
Wenn eine Bank für den Ankauf von Effekten (Wertpapieren) einen Kredit einräumt und sich an diesem besichern läßt, spricht man von einem Effektenkredit. Ein solcher liegt auch vor, wenn Kredit unter Verpfändung (vorhandener) Wertpapiere aufgenommen wird.