Ratgeber "Vorfälligkeitsentschädigung beim Kredit"

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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditkündigung

Egal, ob es sich um einen Kredit für das Auto, den Konsum oder ein Eigenheim handelt – es kann vorkommen, dass Sie Ihren Kredit vorzeitig kündigen oder außerplanmäßig zurückzahlen müssen. In diesem Fall rücken nicht mehr die Kreditsumme, die Laufzeit oder der Zinssatz in den Vordergrund, sondern vor allem die vertraglich vereinbarten Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung.

Grundlagen der Vorfälligkeitsentschädigung

Kredite beruhen grundsätzlich auf dem Prinzip, dass Sie sich Geld leihen und dieses mitsamt Zinsen zurückzahlen. Wird ein Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit getilgt, entgehen der Bank die Zinsgewinne, die sie während der restlichen Kreditlaufzeit erzielt hätte. Um diesen Zinsverlust auszugleichen, veranlasst das Kreditinstitut in der Regel die Erhebung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung. Dies gilt sowohl für Darlehen, die durch Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, als auch für Konsum- und Ratenkredite.

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bemisst sich im Regelfall an der noch offenen Restschuld und orientiert sich an den entgangenen Zinszahlungen. Dabei dürfen Banken gemäß § 490 BGB von der Restschuld maximal 1,0 Prozent verlangen, wenn noch mehr als 12 Monate Laufzeit verbleiben – bei weniger als 12 Monaten reduziert sich dieser Satz auf 0,5 Prozent. Für ältere Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können abweichende Regelungen gelten.

Spezielle Regelungen und Kündigungsrechte

Es gibt Situationen, in denen Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. So gewährt § 489 BGB ein Sonderkündigungsrecht: Nach Ablauf einer zehnjährigen Darlehenslaufzeit können Sie den Kredit mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen – in diesem Fall darf keine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben werden. Bei Darlehen mit variabler Verzinsung besteht zudem ein gesetzliches Kündigungsrecht, das Ihnen eine dreimonatige Frist sichert, sofern der variable Zinssatz für diesen Zeitraum garantiert wird.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder Formfehler beim Vertragsschluss können ebenfalls zu Ihrem Vorteil wirken, da sie unter Umständen eine vorzeitige Kündigung ohne Entschädigungszahlung ermöglichen. Insbesondere bei Baufinanzierungen, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind, gelten jedoch oft andere, weniger verbraucherfreundliche Regelungen.

Unterschiede bei Konsum-, Raten- und Baufinanzierungen

Bei Konsum- und Ratenkrediten – etwa Autokrediten – wird in der Regel kein Grundpfandrecht vereinbart, sodass die Bank vor allem auf Ihre Zahlungsmoral vertraut. Bei diesen Verträgen ist die Vorfälligkeitsentschädigung häufig klar geregelt und beschränkt sich, sofern der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, auf maximal 1,0 Prozent der Restschuld (bei weniger als 12 Monaten Laufzeit auf 0,5 Prozent). Bei Altverträgen können die Regelungen jedoch unbeschränkt oder individuell ausgehandelt sein.

Im Gegensatz dazu sind Baufinanzierungen durch das Grundpfandrecht gesichert, was den Berechnungsmodus der Vorfälligkeitsentschädigung verändert. Hier erstellt die Bank oft eine eigene Ausfallrechnung, die unter Berücksichtigung entgangener Zinszahlungen, ersparter Verwaltungskosten und der möglichen Anlageerträge (z. B. aus Hypothekenpfandbriefen) erfolgt. Aufgrund der Komplexität empfiehlt es sich, diese Berechnung von einem Experten überprüfen zu lassen.

Berechnung und Praxisbeispiel

Bei Abschluss des Kreditvertrages geht die Bank davon aus, dass der Darlehensbetrag über die gesamte vereinbarte Laufzeit zurückgezahlt wird. Wird der Kredit jedoch außerplanmäßig zurückgezahlt – etwa weil das beleihte Objekt verkauft wurde oder der Kreditnehmer anderweitig über ausreichende Mittel verfügt – entgehen der Bank zukünftige Zinseinnahmen. Deshalb ist sie berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, die den Verlust dieser Zinseinnahmen abzüglich ersparter Kosten kompensiert.

Die Berechnung erfolgt gemäß § 490 BGB, wobei die Bank die Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten Zinszahlungen und denjenigen Zinsen, die bei einer alternativen Anlage (wie z. B. einem Hypothekenpfandbrief) erwirtschaftet werden könnten, als Grundlage nimmt. Da in der Regel die entgangenen Zinszahlungen deutlich höher sind als die möglichen Anlageerträge, fällt die Vorfälligkeitsentschädigung oft in einem relativ hohen Rahmen aus.

Strategien zur Umgehung der Vorfälligkeitsentschädigung

Einige Banken bieten gegen einen höheren Zinssatz an, auf die Erhebung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten – ein Angebot, das jedoch nur in Einzelfällen wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine alternative Strategie besteht darin, die Kreditlaufzeit möglichst auszuschöpfen, um von der 10-Jahres-Regel zu profitieren. In Niedrigzinsphasen können Sie so Ihre Zinslast gering halten und später, beispielsweise bei einer Erbschaft oder durch eigene Ersparnisse, den Kredit ganz tilgen, ohne eine Vorfälligkeitszahlung leisten zu müssen.

Zusammenfassung

Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt an, wenn Sie Ihren Kredit vorzeitig kündigen oder zurückzahlen – insbesondere dann, wenn der Kredit durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert ist. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den entgangenen Zinszahlungen, kann aber durch gesetzliche Sonderkündigungsrechte (wie § 489 BGB) oder vertragliche Vereinbarungen begrenzt sein. Während bei Konsum- und Ratenkrediten nach dem 10. Juni 2010 meist maximal 1,0 Prozent (bzw. 0,5 Prozent bei kurzer Restlaufzeit) fällig werden, gelten bei Baufinanzierungen oft speziellere und komplexere Berechnungsgrundlagen.

Verbraucher sollten daher stets ihre Verträge genau prüfen und gegebenenfalls Expertenrat einholen, um unerwartet hohe Vorfälligkeitsentschädigungen zu vermeiden – insbesondere wenn eine Umschuldung oder eine vorzeitige Kreditkündigung in Erwägung gezogen wird.